Wieder Hoffnung für Lolipop
6. April 2021BAK sieht Gefährdung der Schweizer Wirtschaft durch Virus-Variante Omikron
6. Dezember 2021Bis am 30. April 2021 ist Zeit für die Umwandlung
Im November 2019 trat das neue Gesetz in Kraft, das vorsieht, dass alle Inhaberaktien in Namensaktien umgewandelt werden müssen. Diese Frist läuft bald ab, sie endet am 30.04.2021. Keine 3 Wochen mehr und es gibt noch Handlungsbedarf für Aktionäre von Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien.
Wir haben für Sie die einfachste Möglichkeit, die Umwandlung durchzuführen. Lesen Sie hier Ihre AG ein und automatisch wird der Preis von CHF 600.00 inkl. Notariatskosten angegeben. Klicken Sie auf weiter und geben ihre Kontaktdaten ein, danach werden Sie zur Bezahlseite geleitet. Nach erfolgreicher Zahlung macht sich unser Team im Hintergrund kurze Zeit später an die notwendigen Arbeiten.
Handeln Sie jetzt und vermeiden Sie so eine Busse. Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Art. 697i OR nicht nachkommen und deren Inhaberaktien automatisch in Namenaktien umgewandelt werden, können ab dem 1. Mai 2021 die versäumte Meldung bei der Gesellschaft nicht einfach nachholen, sondern sie müssen ihre Eintragung in das neue Aktienbuch innert einer Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten des neuen Rechts, d.h. bis zum 1. November 2024, beim Gericht beantragen und ihre Aktionärseigenschaft beweisen.