
Digitale Sicherheit in der Firma: Schutz vor Cyber-Bedrohungen
29. Oktober 2024Regulatorische Änderungen und internationale Steuerpolitik
12. April 20251. Nichtigkeit von Anteilsübertragungen bei überschuldeten Gesellschaften
Neu kann eine Übertragung von Aktien oder Stammanteilen als nichtig erklärt werden, wenn die übertragende Gesellschaft überschuldet ist und keine verwertbaren Aktiven mehr besitzt. Das Handelsregisteramt erhält in solchen Fällen erweiterte Prüfkompetenzen.
Was bedeutet das konkret?
-
Beim Verdacht auf Überschuldung kann das Handelsregisteramt die aktuelle, unterzeichnete und (sofern nötig) geprüfte Jahresrechnung verlangen.
-
Wird die geforderte Jahresrechnung nicht eingereicht, oder bestätigt die eingereichte Rechnung den Verdacht, wird die beantragte Eintragung verweigert.
-
Ziel ist es, Missbräuche bei Anteilsübertragungen zu verhindern und Gläubiger besser zu schützen.
2. Verzicht auf eine Revision: neue Meldepflicht
Wenn eine Gesellschaft auf die eingeschränkte oder ordentliche Revision verzichten will (Opting-out), muss dies neu vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres dem Handelsregisteramt gemeldet werden.
Was ist neu?
-
Die Anmeldung zum Revisionsverzicht muss nun fristgerecht vor dem Geschäftsjahresbeginn erfolgen.
-
Zusätzlich muss die Jahresrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres eingereicht werden.
-
Diese Regelung schafft mehr Transparenz und ermöglicht es dem Handelsregisteramt, den Revisionsverzicht fundierter zu prüfen.
Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG)
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht:
Konkursbetreibung wird für eingetragene Schuldner Pflicht
Ab dem 1. Januar 2025 gilt: Ist ein Schuldner im Handelsregister eingetragen, so muss eine gegen ihn eingeleitete Betreibung auf Konkurs fortgesetzt werden – nicht mehr auf Pfändung.
Wer ist betroffen?
-
Diese Regel betrifft öffentlich-rechtliche Gläubiger wie z. B. Steuerverwaltungen oder AHV-Ausgleichskassen.
-
Sie sind ab sofort verpflichtet, bei eingetragenen Unternehmen eine Konkursbetreibung einzuleiten, auch wenn zuvor andere Betreibungsarten angewendet wurden.
Ziel der Regelung:
-
Einheitliche Anwendung des Konkursrechts bei juristischen Personen
-
Vermeidung von Schlupflöchern, etwa durch Verlagerung in Pfändungsverfahren
Diese Änderungen stellen eine klare Verschärfung der Anforderungen an Unternehmen dar – sowohl bei der Offenlegung der finanziellen Lage als auch im Hinblick auf ihre Verantwortung im Umgang mit dem Handelsregister und Gläubigern.
Wenn du willst, kann ich dir daraus auch eine Zusammenfassung für eine Website, einen Blogartikel oder ein Kundeninformationsblatt gestalten.