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Geschäftsführerwechsel in einer GmbH


Bei einer GmbH erfolgt die Geschäftsführung und ihre Vertretung fast immer durch Selbstorganschaft. Das bedeutet, dass die Gesellschafter gemeinsam darüber entscheiden, wer die Geschäftsführung übernimmt. Natürlich gibt es wie immer auch Ausnahmen von der Regel. Das können

- abweichende Statuten sein,
- der gemeinsame Beschluss, dass die Geschäftsführung nur von bestimmten Personen wahrgenommen wird oder
- von der GmbH wird eine dritte Person eingesetzt.

Wird eine dritte Person eingesetzt, die nicht gleichzeitig auch Gesellschafter ist, spricht das Gesetz von einer Drittorganschaft.


Wahl und Abberufung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH wird im Rahmen einer Gesellschafterversammlung gewählt. Diese kann ihn auch wieder abberufen. Das geht natürlich nicht so einfach wie einen Mitarbeiter zu entlassen, sondern bedarf einiger Vorbereitungen. Das gilt auch dann, wenn ein Geschäftsführer, der nicht nur das Geschäft führt, sondern auch Inhaber der Gesellschaft ist, von seinem Amt zurücktreten will. Er muss von den anderen Gesellschaftern entlassen werden. Sollten ihm die Gesellschafter seine Entlassung verweigern, hat er nur noch die Chance, seine eigenen Anteile zu verkaufen.

Das Ausscheiden des Geschäftsführers

Wenn ein Geschäftsführer aus seinem Amt ausscheiden will oder soll, ist das ein recht komplexer Vorgang. Das liegt vor allem daran, dass zahlreiche gesellschaftsrechtliche Aspekte zu beachten sind. Ein weiterer Grund für das Verlangen, einen Geschäftsführer von seinem Amt zu entheben, sind Massnahmen, die er ergriffen hat, obwohl die anderen Gesellschafter damit nicht einverstanden sind oder Massnahmen, die er unterlassen hat. Genau aus diesem Grund geht dem Ausscheiden des Geschäftsführers sehr häufig ein Gesellschafterstreit voraus.

Abberufung oder Kündigung des Geschäftsführers durch die Gesellschaft

Will sich eine GmbH von ihrem Geschäftsführer trennen, muss er formal in einer Gesellschafterversammlung abberufen werden. Mit der formalen Abberufung endet gleichzeitig auch die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers. Es ist zwar vom Gesetzgeber her nicht so vorgeschrieben, aber in den meisten Fällen gab es vor einer Abberufung oder Kündigung des Geschäftsführers so viel Misstrauen in seine Arbeit oder an seiner Person, dass mit der Abberufung gleichzeitig eine Kündigung des Gesellschaftsführeranstellungsvertrages einhergeht. Falls in den Statuten nichts anderes festgelegt wurde, ist auch für die Kündigung die Gesellschafterversammlung zuständig. Der Gesellschaftsführeranstellungsvertrag wird in der Regel entweder aus wichtigem Grund oder ordentlich gekündigt.

Geregelt wird dieser Vorgang im Art. 815 Abs. 1 OR., falls er nicht in den Statuten beschränkt wurde. Selbstverständlich gibt es noch andere Gründe, aus denen so ein Vertrag gekündigt werden kann. Wichtige Gründe, die sich aus der Person des Geschäftsführers ergeben, sind immer zulässig, denn bei schweren Pflichtverletzungen ist es den anderen Gesellschaftern nicht zuzumuten, den Geschäftsführer im Unternehmen zu belassen. Der Gesellschaftsführeranstellungsvertrag kann aber auch aus wechselseitigen Interesse gekündigt werden. Da es hier nicht auf Unfähigkeit oder Pflichtverletzung ankommt, verbleibt der ehemalige Geschäftsführer häufig im Unternehmen.


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